Offenlegungsverordnung

Stand: April 2022
    Auf der Homepage der VdW-Vorsorgemanagement GmbH veröffentlicht die VdW Pensionsfonds AG, die folgenden Aussagen und Festlegungen:
    Pensionsfonds in Deutschland sind gehalten, die Inhalte und Vorgaben des „Merkblattes zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ der BaFin aus 12/2019 und der „Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)“ (EU-OV) vom 27.11.2019, gültig ab 10.03.2021, bezgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage zu beachten bzw. umzusetzen.
    Für die Kapitalanlage werden von der VdW Pensionsfonds AG aktuell ausschließlich Fonds der DWS genutzt. Bei der Fondssteuerung kommen hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungen die DWS-internen Mindeststandards („basic green“) zum Tragen.
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) berücksichtigt die VdW Pensionsfonds AG gem. Art. 4 (1) b) der EU-OV keine möglichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihren gesamten Investitionsentscheidungen.
    Die in den technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörde in Brüssel geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können von der VdW Pensionsfonds AG nicht eingehalten werden. Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten Standards nicht zu. Insbesondere gilt dies für die jederzeitige Kontrolle der Vorgaben der technischen Standards im Falle der extern vergebenen Mandate.
    Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an dieser Einschätzung zukünftig etwas ändern wird.
    In der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der VdW Pensionsfonds AG finden sich keine Anreize, die das Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden. Gleiches gilt für die Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (Art. 5 der EU-OV).
    Die für die Kapitalanlage genutzten Fonds sind gem. Art. 6 (1) der EU-OV klassifiziert.Diese Festlegungen sind in den vorvertraglichen Informationen bzw. den Anlegerinformationsdokumenten zu den Fonds entsprechend dokumentiert und werden von der zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft laufend überwacht.
    VdW Pensionsfonds AG
    – Der Vorstand –